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Satzungen der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Mustererkennung

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§1:   Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen

ÖSTERREICHISCHE ARBEITSGEMEINSCHAFT FÜR MUSTERERKENNUNG,

abgekürzt “OAGM” und wird im Folgenden so bezeichnet. Der Verein hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seinen Wirkungskreis auf ganz Österreich.

§2:      Zweck des Vereines

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die laufende Information und den Erfahrungsaustausch der Mitglieder über den Stand und Technik der Mustererkennung sowie deren Anwendungen. Insbesondere sollen die eigenen Aktivitäten in die internationale und nationale wissenschaftliche Kommunikation über das Fachgebiet der Mustererkennung einbezogen werden.

§3:      Mittel zur Erreichung des Zweckes

Ideelle Mittel:

  1. a) Ideelle Förderung von Projekten, welche die Weiterentwicklung der theoretischen Grundlagen der Mustererkennung oder deren richtungweisenden Einsatz in der Praxis zum Ziele haben.
  2. b) Schaffung und Vertiefung von Kontakten mit einschlägigen nationalen und internationalen Institutionen.
  3. c) Öffentlichkeitsarbeit zur breiten Bekanntmachung der von der Mustererkennung angebotenen Lösungen.
  4. d) Vereinsinterne Mitteilungen durch Rundbriefe an alle Mitglieder.
  5. e) Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Mustererkennung durch die Veranstaltung von

*         Arbeitstreffen,

*         Nationalen und Internationalen Konferenzen,

*         Vorträgen,

*         Seminaren und

*         Ausstellungen.

Materielle Mittel:

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  1. a) Mitgliedsbeiträge,
  2. b) Spenden und Zuwendungen verschiedener Art,
  3. c) Subventionen von Behörden und öffentlichen Körperschaften,
  4. d) Einnahmen durch die Abhaltung eigener Veranstaltungen,
  5. e) Entgelte für vom Verein erstellte Arbeitsunterlagen.

§4:      Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder gliedern sich in ordentliche und fördernde Mitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen aus Wissenschaft, Wirtschaft und Verwaltung, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die dem Verein ihre ideelle und/oder materielle Förderung zuteil werden lassen.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um diesen erein erworben haben.

§5:     Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt durch
    1. die Registrierung bei der OAGM Jahrestagung oder
    2. durch die Vollversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Sie kann durch
      eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand beantragt werden.
  2. Die Aufnahme von fördernden Mitgliedern erfolgt durch die Vollversammlung
    auf Vorschlag des Vorstandes. Sie kann durch eine schriftliche
    Beitrittserklärung an den Vorstand beantragt werden.
  3. Die Aufnahme von Mitgliedern kann durch die Vollversammlung ohne Angabe
    von Gründen verweigert werden.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch
    die Vollversammlung.

§6:     Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, für sich die Erfüllung des Vereinszwecks (§ 2) zu fordern.
  2. Ordentliche Mitglieder besitzen das aktive und das passive Wahlrecht.
  3. Fördernde Mitglieder besitzen das aktive Wahlrecht.
  4. Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Vollversammlung und an den Vorstand in den diesen Organen vorbehaltenen Obliegenheiten zu stellen. Wahlvorschläge für die Vorstandsmitglieder können von ordentlichen Mitgliedern eingebracht werden und müssen die Erklärung des nominierten Kandidaten enthalten, dass er im Fall seiner Wahl diese annehmen wird.
  5. Alle Mitglieder haben je eine Stimme in der Vollversammlung.
  6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzungen des Vereins einzuhalten und den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

§7:     Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder, welche die Wirksamkeit des Vereins schädigen, können mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit durch die Vollversammlung ausgeschlossen werden.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch nach fünf jährigem Nichtbezahlen des Mitgliedsbeitrages. Fördernde Mitglieder, die nach zweimaliger Mahnung ihren Beitrag nicht bezahlt haben, verlieren die Mitgliedschaft automatisch
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit).
  4. Der Austritt aus der ÖAGM steht jedem Mitglied jederzeit gegen vorangehende, nachweisliche Mitteilung frei.

§8:     Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

*         die Vollversammlung,

*         der Vorstand,

*         der Beirat,

*         die Rechnungsprüfer und

*         das Schiedsgericht

§9:     Vollversammlung

Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich im Rahmen eines Arbeitstreffens einberufen. Alle Mitglieder des Vereins sind an der Vollversammlung teilnahmeberechtigt.

Eine außerordentliche Vollversammlung findet auf

  1.  Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Vollversammlung,
  2.  Schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  3.  Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
  4.  Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG),
  5.  Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators

binnen vier Wochen statt.

Die Tagesordnung, der Ort und der Termin der Versammlung müssen den Mitgliedern zwei Wochen vor der Versammlung in schriftlicher Form (e-mail) bekanntgegeben werden.

Die Vollversammlung ist zuständig für:

*         die Wahl des Vorstandes,

*         die Wahl der Rechnungsprüfer,

*         die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

*         die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung,

*         die Ernennung von Ehrenmitgliedern

*         die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern,

*         die Beschlussfassung über Änderung der Satzungen und die Auflösung des Vereins.

Die Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für den Ausschluss von Mitgliedern, die Änderung der Satzungen und die Auflösung des Vereins ist Dreiviertel-Mehrheit erforderlich.

§10:   Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Finanzverantwortlichen.

Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht, ein anderes wählbares Vereinsmitglied in den Vorstand zu kooptieren.

Der Vorstand wird von der Vollversammlung für eine zweijährige Funktionsperiode gewählt. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorstand ist zuständig für:

*         die Vertretung des Vereins nach außen,

*         die Vorbereitung der Vollversammlung,

*         die Einberufung der Vollversammlung,

*  die regelmäßige Veranstaltung eines Arbeitstreffens (mindestens einmal jährlich),

*    alle Aufgaben im Rahmen der Satzungen, die nicht ausdrücklich der Vollversammlung vorbehalten sind.

Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen.

Der Vorsitzende leitet die Vollversammlung und führt den Vorsitz in Vorstandssitzungen.

Der Schriftführer hat den Vorsitzenden bei der Führung derVereinsgeschäfte zu unterstützen. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der Vollversammlungen und der Vorstandssitzungen.

Der Finanzverantwortliche bereitet das Budget vor, führt Buch über alle Ein- und Ausgaben des Vereins und erstellt die Jahresabrechnung.

Schriftstücke des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift
des Vorsitzenden.

Für Geldangelegenheiten sind der Vorsitzende und der Finanzverantwortliche
getrennt zeichnungsberechtigt.

$10a:  Beirat

Der Beirat setzt sich aus Personen mit besonderer wissenschaftlicher und/oder berufspraktischer Qualifikation im Sinne des Vereinszweckes zusammen.

Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite und hat insbesondere die Pflicht, die Tätigkeit des Vereins durch inhaltliche Stellungnahmen zu unterstützen und die Leitlinien des Vereins zu entwickeln.

Die Berufung in den Beirat erfolgt durch Vorstand für dessen Funktionsperiode, wobei jedes Vereinsmitglied das Vorschlagsrecht besitzt. Eine Wiederberufung ist möglich. Auch Nicht-Vereinsmitglieder können in den Beirat berufen werden.

$11:   Rechnungsprüfer

Zur Prüfung der Jahresabrechnung werden von der Vollversammlung aus dem Kreise der wählbaren Mitglieder zwei Rechnungsprüfer gewählt.

Ihre Funktionsperiode beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

Die Rechnungsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung der Vollversammlung zu berichten. Ihre Stellung ist mit der eines Vorstandsmitgliedes unvereinbar.

§12:   Schiedsgericht

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§ 13:  Auflösung

Die freiwillige Auflösung des Vereins wird durch die Vollversammlung mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen.

Bei Auflösung des Vereins hat die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen, welchem gemeinnützigen -Zweck im Sinne der Bundesabgabenordnung das Vereinsvermögen zugeführt wird.